Was Artikel 13 für Buchblogger bedeuten kann …

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Liebste Freunde des geschriebenen Wortes,

Vor wenigen Tagen hat das EU-Parlament mit einer (recht) knappen Mehrheit für die neue Urheberrechtsreform gestimmt, die auch der berüchtigte Artikel 13 (jetzt „Artikel 17“) enthält – der Klarheit zu Liebe schimpfe ich den hier hauptsächlich besprochenen Artikel 17 einfach weiter Artikel 13. Damit alle wissen, worum es geht.

Wenn ihr in den letzten Monaten nicht gerade unter einem Stein ohne W-Lan-Zugang gelebt habt, seid ihr sicherlich über zahlreiche Aussagen wie „Artikel 13 ruiniert das Internet“ und ähnliches gestolpert. Aber was steht überhaupt in dieser ominösen Urheberrechtsreform und was kann der Artikel 13 für Buchblogger*innen bedeuten? Diesen Fragen versuche ich heute auf den Grund zu gehen – doch seid gewarnt: Ich bin keine Juristin und alles was nun folgt, ist das Ergebnis meiner Recherche und unterliegt meiner Interpretation der von mir zusammengetragenen Informationen.

Die Urheberrechtsreform heißt eigentlich „Directive of the European Parliament and of the Council on copyright in the Digital Single Market“ (dt. etwa „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“) und ist erstmal nichts schlechtes, sondern eigentlich schon längst überfällig – denn das bisherige Urheberrecht ist nicht mehr zeitgemäß.

Die aktuell noch geltende Urheberrechtsrichtlinie ist aus dem Jahr 2001 trägt den blumigen Titel „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“, diese bedarf allerdings die bereits genannte Modernisierung, damit sie auf digitale Inhalte anzuwenden ist.

Was steht in Artikel 13?

Der Artikel 13 des neuen Urheberrechts befasst sich mit dem „Use of protected content by online content sharing service providers“, also der Verwendung von geschütztem Content auf Onlineplattformen. Kommerzielle Websides und Apps, auf denen Nutzer*innen, ihre Beiträge veröffentlichen können, werden künftig dazu verpflichtet, „bestmögliche Anstrengungen“ zu unternehmen, sicher zu stellen, dass alle Inhalte (Videos, Bilder, Texte,…), die ihre User hochladen, keinen Copyright-Verstoß beinhalten. Wo früher sich für Urheberrechtsverletzungen der Hochladende zu verantworten hatte, wird jetzt die Onlineplattform zur Verantwortung gezogen.
Einfach gesagt: Jede Plattform muss sicherstellen, dass ich, wenn ich etwas poste, nichts von dem, was zu sehen, lesen oder hören ist, irgendwo geklaut habe. Nicht-kommerzielle oder sehr kleine Websites sollen von dieser Pflicht aber ausgeschlossen sein. (Dazu später mehr…)

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Wie soll das gehen? Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Onlineplattformen genau das sicherstellen können. Möglichkeit 1: die Plattformen schließen Lizenzverträge mit den Lizenzgebern (zB. Verlage, Filmstudios, Plattenfirmen, …) ab und kaufen damit die Rechte an diesen Bildern, Videoausschnitten, Musikstücken, usw. Gerade für kleinere Plattformen ist es natürlich unmöglich, die Rechte für jedes existierende Lied, jeden Trailer und jedes Bild zu erstehen Man stelle sich nur mal die immensen Kosten dafür vor! Lizenzen sind nicht billig.
Damit kommen wir zu Möglichkeit 2 und dem Hauptgrund, warum viele sich gegen die Urheberrechtsreform, bzw gegen Artikel 13, aussprechen: Um zu gewährleisten, dass Nutzer*innen nur das hochladen, wofür die Plattform auch die Rechte besitzt, müssen alle Dateien, die hochgeladen werden, vor dem Onlinegehen überprüft werden. Da das bei den riesigen Datenmengen, die täglich überall ins www hochgeladen werden, von Hand nie und nimmer zu bewältigen wäre, müssen die Plattformen künftig sogenannte „Upload Filter“ einsetzten – und genau hier liegt der Hase im Pfeffer.

Was ist ein Upload Filter und wie funkioniert er?

Ein Upload Filter ist ein Computerprogramm, das Daten automatisch beim Hochladen ins Internet bzw vor Veröffentlichen auf einer Onlineplattform scannt und mit dem Inhalt einer Datenbank vergleicht, die alle unzulässigen Daten enthält. Wenn der Filter feststellt, dass ein Inhalt nicht mit den zuvor definierten Regeln übereinstimmt, sperrt er den betreffende Content, hindert den Nutzer am Upload oder passt den Inhalt soweit an, dass er keine Verletzung der Regeln mehr darstellt.

Die Technik dieser Upload Filter ist noch lange nicht ausgereift – nicht einmal Urheberrechtsexperten sind ohne Anwälte und Richter und entsprechende ausführliche Gerichtsverfahren dazu in der Lage, eindeutig zu differenzieren, was hochgeladen werden darf und was nicht. Und DAS soll jetzt ein Algorithmus entscheiden…).

YouTube, Facebook und Twitter zum Beispiel nutzen zwar bereits Upload Filter um copyright-geschützte, bzw terroristische oder extremistische Inhalte Inhalte zu verhindern. Diese (drücken wir es mal freundlich aus) schwächeln noch recht stark.
Darüber hinaus sind diese Filter sehr anfällig für Fehler, Manipulationen und Zensur. Was ist zB. wenn die Rechte für ein Buchcover zwar nicht von Facebook eingekauft wurden, mir aber vom Verlag erteilt wurden, da ich das betreffende Buch für sie vorstelle? Facebook würde das Foto mit dem Cover blocken, obwohl ich es hochladen dürfte. Schlimmer ist dieses fälschlicher Weise zensieren, wenn es um Kritik und Satire geht: Zwar soll laut dem neuen Urheberrechtsgesetz eine kritische oder satirische Auseinandersetzung mit einem Werk weiterhin möglich sein – doch ob ein Algorithmus jemals in der Lage sein wird, zB. Humor als solchen zu erkennen ist mehr als fraglich. Vor allem, wenn man bedenkt, dass diese „perfekten“ Upload Filter innerhalb der nächsten zwei Jahre entwickelt werden müssten. Das ist einfach nur utopisch.

Doch das wohl größte Problem ist die Sache mit der Zensur. Speist man in den Filter nicht nur Informationen zu geschütztem Material, sondern auch „unliebsame“ Aussagen oder Äußerungen, würde der Upload Filter ein Hochladen und Veröffentlichen unterdrücken – und damit das Recht auf freie Meinungsäußerung gleich mit!

Was bedeutet der Artikel 13 für Buchblogger*innen?

Die Antwort auf diese Frage gestaltet sich tatsächlich sehr schwierig, vor allem so lange der EU-Entwurf noch nicht in das deutsche Gesetz eingearbeitet ist. Bis es soweit ist, ziehen noch zwei Jahre ins Land, in denen einfach alles bleibt wie es ist. Doch was, wenn es dann soweit ist? Vielleicht nicht besonders viel – oder eine ganze Menge.

Im Worst-Case könnten wir keine Buchcover und/ oder Fotos von Covern, keine Rezensionen, Coververgleiche, Want-to-Reads, usw auf unseren Blogs oder Social Media Kanälen hochladen. Zumindest nicht, wenn wir Cover einbinden, für die die jeweilige Plattform keine Rechte beim Verlag/ Autor/ Coverdesigner erworben hat – gleiches gilt in diesem Szenario auch für Zitate aus Büchern.

Unter der Prämisse, dass diese Upload Filter tatsächlich funktionieren, ändert sich im besten Fall gar nichts. Rezensionen gelten als eine kritische Auseinandersetzung mit dem Werk und dürfen daher veröffentlicht werden. Für alles andere gilt: Entweder fallen wir mit unseren nieschigen Buchblogs unter den Schutzmantel der „kleinen“, „nicht-kommerziellen Websites“ (wobei es hier eine Interpretationsfrage ist, ob wir von meinem Blog als kleine Website sprechen oder von WordPress als riesigem Konzern), oder die entsprechenden Plattformen erstehen einfach die Rechte für die Cover. Zumindest bei großen Verlagshäusern wie Random House dürfte das fast zu erwarten sein.

Eine weitere Problematik sind Kommentare, denn durch Artikel 13 sind die Betreiber (also fraglich die Blogger) dafür verantwortlich, dass die Kommentare der Community auf ihrem Blog keine Urheberrechtsverletzungen darstellen – dies kann zB. dadurch gewährleistet werden, indem Blogger einstellen, dass sie alle Kommentare vorher freigeben müssen. Ein Mehraufwand, den aber einige bereits jetzt aus verschiedenen Gründen betreiben.

Ich erwarte, dass die Wahrheit irgendwo dazwischen liegen wird. Vielleicht werden wir uns mit ein paar Dingen arrangieren müssen oder wir werden unseren Content über kleine Umwege hochladen. Wenn es hart auf hart kommt bloggen wir einfach im Darknet weiter. 😉

Übrigens: Tatsächlich ist das Einbinden eines Buchcovers, ob als Fotografie oder als Bilddatei, etwas wie eine rechtliche Grauzone. Eigentlich ist das Verbreiten eines geschützten Werkes (wie zum Beispiel einem Buchcover) nicht erlaubt, wird aber von den Lizenzträgern (idR. den Verlagen) geduldet oder ist sogar erlaubt – schließlich handelt es sich dabei ja um Werbung für das jeweilige Werk und den Autoren und damit auch für den Verlag. Zumindest sofern man die Bilddatei nicht in irgendeiner Weise verfremdet, also nur einen Ausschnitt zeigt oder das Bild verzerrt oder ähnliches.

Und jetzt?

Jetzt bleibt uns erst einmal leider nichts anderes übrig, als abzuwarten wie sich das Ganze entwickelt. Bei der Urheberrechtsreform handelt es sich um eine Richtlinie„, dass heißt, dass wir wohl oder übel warten müssen, bis wir im Jahr 2021 erfahren, wie genau die Bundesrepublik diese Richtlinie in deutsches Gesetz einzubinden gedenkt, denn die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ lässt einiges an Interpretationsspielraum zu.

Ein Fazit.

Nein. Die Urheberrechtsreform ist kein Todesstoß für die europäische Buchbloggerszene und welche konkreten Veränderungen auf uns als Blogger zukommen bleibt abzusehen. Inwieweit sich das Internet, wie wir es kennen, verändern wird, ist nicht vorherzusagen. Ich persönlich gehe davon aus, dass sich bestimmte Teile des Internets verändern werden – und ich befürchte, dass Memes tatsächlich den Upload Filtern zum Opfer fallen werden. Doch ich glaube nicht, dass das Internet als großes Ganzes in Gefahr ist und dass sich die Plattformen, die wir privat und als Blogger nutzten komplett verändern werden.

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Was haltet ihr von Urheberrechtsreformen, Artikel 13 und Upload Filtern? Sagt es mir gerne in den Kommentaren, ich freue mich darauf, mich mit euch auszutauschen und zu diskutieren. Weil es ein noch immer heiß umstrittenes Thema ist, hier die Bitte: Bleibt sachlich, bleibt freundlich – wie immer.
Wenn euch dieser Blogbeitrag gefallen hat, teilt ihn gern auf sämtlichen Plattformen. Ich habe versucht, so differenziert und verständlich wie möglich das wiederzugeben, was ich recherchiert habe und hoffe sehr, euch ein bisschen geholfen zu haben.

Liebst,Unb1enannt

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16 Kommentare zu „Was Artikel 13 für Buchblogger bedeuten kann …

    1. Vielen Dank, liebe Zippi!
      Ja, der Artikel war eine Menge Arbeit- aber es hat sich für mich gelohnt. Ich verstehe jetzt viel besser, worum es beim Urheberrechtsgesetz geht. 🙂

      Lg
      Bianca

  1. Hallo liebe Bianca,

    ich danke dir von ganzem Herzen für deinen Beitrag, der für mich endlich Klarheit gebracht hat, was die Reform für uns Buchblogger bedeutet!

    Mir ist noch etwas zu deinem Text eingefallen, was ich auf der LBM bei den Bloggersessions zum Thema „Cover einbinden“ gehört habe. Wenn man das Cover zeigt (in seiner Gänze, unbearbeitet, etc) ist es wohl eine Form des Zitatrechts, weil ja ein „Teil des Buches zitiert“ wird. Und wie du ja schon sagst, die wenigsten Verlage wird es stören, wenn ein von ihnen verlegtes Buch besprochen wird – sofern es nicht der größte Verriss des Jahrunderts ist 😀

    In dem Sinne noch einmal vielen Dank! Dieser Beitrag hilft ungemein und hat mir auch etwas Sorge genommen 🙂

    Liebe Grüße,
    Lisa von lieschenliest.de

    1. Hallo Lisa,

      Das was du ansprichst, wird Bildzitat genannt und ist im Paragraphen 51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes verankert. Allerdings ist es strittig ob das Gesetz bei zB Rezension oder so angewendet werden kann, denn um das Bildzitat anwenden zu dürfen, musd das Bild (also das Cover) innerhalb der Rezension besprochen werden. 🙂

      Es freut mich, dass dir der Beitrag gefallen und geholfen hat. Wir warten mal ab, was jetzt kommt.

      Liebst
      Bianca

      1. Aaaah so ist das ! Wieder was gelernt =D Hatte das nur so aufgeschnappt bei den Sessions und das ist mir beim Lesen des Absatzes eingefallen! 🙂

        Ich bin auch sehr gespannt. Wie es wirklich weiter geht, wissen wir ohnehin erst in zwei Jahren, bzw. wird es sich bis dahin heraus kristallisieren.

        Liebe Grüße,
        Lisa

  2. Sehr toll gemacht, vielen vielen Dank und ich seh das – dank deinem Aritkel 😀 – ähnlich :). Ich bin wirklich gespannt, wies weitergeht und wie es dann letztlich rechtlich umgesetzt wird. Solange, genießen wir unser Internet wies ist 😀 und lassen noch mal ordentlich Memes rumgehen ;). glg Franzi

  3. Huhu 🙂
    Vielen Dank für deinen tollen Artikel. Ich werde mich auch noch genauer damit beschäftigen, aber bis etwas genaueres passiert, mache ich einfachw eiter wie bisher und warte mal ab 🙂
    Liebe Grüße
    Kat

  4. Liebe Bianca,

    ein wirklich toller Artikel.

    Im Prinzip bin ich dafür, die Urheber zu schützen durch entsprechende Richtlinien, Gesetze etc. pp. Wir wissen alle, wie viel Schindluder im Internet mit den Werken anderer getrieben wird. Allerdings muss ich auch sagen, dass ich dem Gesetzesentwurf, wie er nun beschlossen wurde, sehr skeptisch gegenüberstehe und ihn (noch) mehr negativ, als positiv sehe, da ich die Befürchtung habe, dass das Geld am Ende doch ganz wo anders landet statt da, wo es eigentlich hin soll. Außerdem nervt es mich sowas von ungemein, dass alles so schwammig ist, genau wie es auch schon bei der DSGVO der Fall war/ist. Ich verstehe nicht, dass die Gesetzgeber nicht in der Lage sind, sich ganz konkret auszudrücken, sodass auch wirklich jeder weiß, was zu tun ist, was man darf, was man nicht darf etc. pp.

    Aber wie du sagst können wir momentan einfach nur abwarten und Tee trinken. Ich persönlich lasse einfach mal alles auf mich zukommen, wie bei der DSGVO auch und schaue, was passiert 🙂 Zwei Jahre sind ja noch eine recht lange Zeit und vielleicht bekommen die es ja gebacken, dass am Ende alles so läuft, wie es laufen sollte. Schade wäre es jedenfalls, wenn es alles nach hinten los gehen würde und wir am Ende einen Teil unserer Leidenschaft (Bloggen) im schlimmsten Fall tatsächlich aufgeben müssten. Ich habe mir jedenfalls schon einen Plan zurecht gelegt, wie ich das Bloggen dann umgestalten würde, sodass es nicht als Urheberrechtsverletzung gilt haha

    Hach ja, die Gesetzgeber, bringen einen doch immer wieder zum Augenrollen.

    Liebste Grüße
    Ivy

  5. Dies war ein wirklich gelungener Beitrag, Bianca! Sehr gut geschrieben und durchdacht! Ich persönlich finde es noch ganz schwierig wirklich abzuschätzen was sich in Zukunft wie verändern wird. Oft kommt es mir jedoch so vor als würde ganz oft der Teufel an die Wand gemalt werden und alles schlecht geredet werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es das Internet gar nicht mehr gibt – dafür gibt es zu viele riesige Firmen die ihr Geld genau damit verdienen. Es wird mehr als genug Lobbyisten geben die für das Internet als Großes und Ganzes arbeiten. Und natürlich gibt es dann auch die jenigen, die mehr Geld einnehmen wollen und noch mehr Gewinn machen wollen – auf Kosten anderer und/oder kleinerer Unternehmen. Ich werde den Artikel 13 auf jeden Fall weiterhin im Blick behalten!

  6. Wirklich gut und vor allem verständlich aufgearbeitet. Chapeau!

    Auch wenn ich bei „Wenn es hart auf hart kommt bloggen wir einfach im Darknet weiter.“ fast meinen Kaffee auf der Tastatur verteilt habe … 😉

    Ein Aspekt der für uns Buchblogger meist unbeleuchtet bleibt, ist die Frage, wie es mit den Rezensionen von Büchern von Slefpublishern weitergeht. Theoretisch müsste sich WordPress ja mit jedem Selfpublisher der irgendwann mal ein Buch geschrieben hat, über die Rechte einigen. Das erscheint mir, vorsichtig formuliert, eher illusorisch. 😉

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